Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich/Vertragsschluss
COHEMI Group GmbH (nachfolgend “COHEMI”) erbringt für den Kunden IT-Dienstleistungen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die von COHEMI zu erbringenden Leistungen werden zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart und im Einzelvertrag beschrieben. Der Einzelvertrag regelt auch die Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten, Dauer/Termine, einzusetzender Sachmittel sowie den Ort der zu erbringenden Leistung. Sofern im Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Erbringung der Leistung im Rahmen eines Dienstvertrages.
2. Leistungsgegenstand
Leistungsgegenstand des Dienstleistungsvertrages ist die vereinbarte Beratungs- oder Schulungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses, eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen erfolgen zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Erstellt COHEMI einen Bericht, so stellt dieser kein Gutachten dar, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder. Die COHEMI übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
3. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
(1) COHEMI wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Kunden beachten und die Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik. COHEMI wird sich bemühen, unter Ausnutzung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der COHEMI.
(2) Die Angaben in der Dokumentation, in Prospekt- oder Projektbeschreibungen sind keine Eigenschaftszusicherungen. Über die Gespräche zur Präzisierung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, sind grundsätzlich Protokolle anzufertigen. Die Protokolle werden beiderseits verbindlich, wenn sie von jeweils einer vertretungsberechtigten oder als Projektleiter benannten Person der Parteien unterzeichnet werden.
(3) COHEMI entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt, und behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen. COHEMI kann zur Ausführung der Leistungen selbständige Unterauftragnehmer (Subunternehmer) einsetzen, wobei sie dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
4. Vergütung
(1) Soweit im Einzelvertrag kein Festpreis vereinbart ist, werden alle Leistungen – Arbeitsstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten – nach Aufwand gemäß der vereinbarten Preise und Konditionen beziehungsweise der im schriftlichen Angebot der COHEMI aufgeführten Preise und Konditionen in Rechnung gestellt. Die Berechnung von Reisezeiten, Reisekosten sowie Aufenthaltskosten erfolgt in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der COHEMI. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden. Sofern nicht anderweitig vereinbart, bezieht sich ein Tag – bezeichnet als Arbeitstag, Manntag oder Personentag – immer auf eine Arbeitszeit von 8 Stunden/Tag.
(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Vorlage der bei COHEMI üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Kunde kann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.
(3) Zahlungen sind – soweit nicht abweichend vereinbart – sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der COHEMI ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug, so kann COHEMI das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(5) Änderungen der Vorgaben oder Erweiterungen des Leistungsumfanges können zur Anpassung der vereinbarten Termine und Aufwände führen. Für Dienstleistungen, die über die im Auftrag aufgeführten Personentage hinausgehen, gilt die jeweils gültige Dienstleistungspreisliste von COHEMI, einschließlich dortiger Regelungen über Nebenkosten.
(6) Stellt COHEMI im Verlauf der Leistungserbringung fest, dass die Mengenansätze bzw. das Preisvolumen überschritten werden, wird sie den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. Die Überschreitung der Mengenansätze bzw. des Preisvolumens erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden.
5. Mitwirkungsrechte und -pflichten des Kunden
(1) Der Kunde und COHEMI verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Arbeitsteilung erfolgt einvernehmlich zu Beginn des Projektes.
(2) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Software-Systeme in Abstimmung mit den Anforderungen der COHEMI zur Verfügung. Soweit die Leistung an einem Ort des Kunden erbracht wird, schafft dieser die erforderlichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Zugang zu Hard- und Software u.ä.).
(3) Als ständigen Ansprechpartner benennt der Kunde einen qualifizierten Mitarbeiter als Gesamtprojektleiter, der für alle Projektaktivitäten verantwortlich ist, sämtliche Kontakte beschafft und alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, welche für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind. Der Kunde unterstützt COHEMI in erforderlichem Umfang bei der Leistungserbringung. Insbesondere stellt er für die Dauer des Projektes entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen zur Verfügung, sodass die kontinuierliche Projektarbeit gewährleistet ist.
(4) Der Kunde wirkt bei der Festlegung und Durchsetzung der Regelungen für Projektmanagement, Projektorganisation (Instanzen) und Projektadministration (Dokumente, Protokolle) mit.
6. Termine, Verzug, Höhere Gewalt
(1) Termine werden im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. Zwischen Beauftragung und Projektstart ist – sofern nicht anders vereinbart – mindestens eine 6-wöchige Vorlaufzeit zu berücksichtigen.
(2) Werden vereinbarte und terminierte Leistungen vom Kunden storniert oder können aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere indem er vereinbarte Mitwirkungs- und Unterstützungsleistungen trotz schriftlicher Anforderung unterlässt oder nicht fristgerecht erbringt), müssen die Ausführungstermine zwischen den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden. Die resultierenden Terminverschiebungen führen nicht zum Verzug seitens COHEMI. Die dadurch entstehenden Warte-/Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Kunden und werden in Höhe der betroffenen Leistungskontingente durch COHEMI in Rechnung gestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d.h. spätestens 21 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin schriftlich storniert. Soweit COHEMI die von Warte-/Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich der Anspruch auf Vergütung um den anderweitig erzielten Erlös.
(3) Kommt COHEMI in Verzug, hat der Kunde das Recht, nach zweimaliger Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnung und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristen müssen mindestens 10 Arbeitstage betragen. Können Termine durch COHEMI aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen COHEMI aus dieser Terminverzögerung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung sowie Tod oder längere Krankheit eines mit dem Projekt befassten Mitarbeiters der COHEMI.
7. Weisungsrecht
Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch COHEMI festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Kunden erfolgt, ist allein COHEMI ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter der COHEMI werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert.
8. Nutzungsrechte
An den erstellten Arbeitsergebnissen besitzen die Parteien jeder einzeln und unabhängig voneinander das zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte und uneingeschränkt übertragbare Recht für alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechtes zur Veränderung. Die Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eventuelle Rechte gemäß UrhG nicht geltend zu machen.
9. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
(2) Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten im Sinne dieses Vertrages sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. COHEMI ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
(3) COHEMI verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
(4) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die COHEMI bereits bekannt sind, während der Leistungserbringung erworben werden oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden, sofern diese keine ausdrücklich als vertraulich zu behandelnden Informationen des Kunden enthalten.
(5) COHEMI ist berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen.
10. Änderungsverfahren
Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen. Änderungsvorschläge werden nur wirksam, wenn sich die Parteien schriftlich auf die Änderungen, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des möglichen Mehraufwands sowie der Neuregelung von Fristen einigen. Bis zu einer entsprechenden Einigung werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt oder im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise unterbrochen.
11. Haftung und Schadenersatz
(1) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet COHEMI unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet COHEMI im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt.
(2) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht vermeidbar gewesen wäre.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
12. Kündigung
Einzelverträge ohne bestimmte Vertragslaufzeit können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Einzelverträge mit bestimmter Vertragslaufzeit können beiderseits nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Falls COHEMI aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund kündigt, behält COHEMI den vollen für das komplette Projekt noch offenen oder erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
13. Schlussbestimmungen
Für den Einzelvertrag gelten Schriftform sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COHEMI. Der Einzelvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COHEMI enthalten die vollständigen Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand. Anderweitige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der COHEMI. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zuvor im Rahmen von Vertragsverhandlungen gemachte Aussagen eines der Vertragspartner sind gegenstandslos, sofern sie nicht in den Vertrag eingeflossen sind. Sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform. Sollten Teile des Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmungen zu ersetzen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von COHEMI.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst und wurden zu Informationszwecken übersetzt. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Besondere Regelungen für die Erbringung von Schulungs- und Seminarleistungen
Sofern die von COHEMI zu erbringende Leistungen Seminar- oder Schulungsangebote enthält, gelten zusätzlich die folgenden besonderen Bedingungen:
1. Seminar- und Schulungsinhalte
Maßgeblich für den Inhalt der Veranstaltung ist die Beschreibung des Seminars im Katalog oder der Website der COHEMI. Bei Abweichungen zwischen der öffentlichen Beschreibung und dem auf eine Anfrage hin übersandten Angebot zählt ausschließlich der Inhalt des konkret an den Interessenten versandten Angebots. Sämtliche Schulungen und Seminare werden nach dem derzeitigen aktuellen Wissensstand sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Die im Rahmen der Seminare oder Schulung zur Verfügung gestellten Dokumente werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. COHEMI ist berechtigt, notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Nutzen der angekündigten Veranstaltung für den Teilnehmer nicht wesentlich ändern. COHEMI ist berechtigt, die vorgesehenen Referenten im Bedarfsfall (z. B. Krankheit, Unfall) durch andere hinsichtlich des angekündigten Themas gleich qualifizierte Personen zu ersetzen.
2. Anmeldung und Stornierung
Anmeldungen zu Seminaren müssen in Textform erfolgen. Eine Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie von COHEMI in Textform bestätigt wird. Jede Anmeldung ist verbindlich. Eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungstermin ist kostenlos. Bei Stornierung im Zeitraum von 13 Tagen bis drei Tagen vor dem Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der Teilnahmegebühr, bei späteren Absagen die gesamte Teilnahmegebühr berechnet. Die Stornoerklärung bedarf der Textform. Eine Umbuchung des Teilnehmers auf ein anderes Seminar ist bis zu drei Tage vor dem Veranstaltungstermin kostenfrei möglich. Diese Umbuchungsmöglichkeit kann nicht wiederholt in Anspruch genommen werden. Die COHEMI hat das Recht, Seminare abzusagen, insbesondere wenn bis vier Arbeitstage vor Kursbeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Sofern im Katalog keine spezielle Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, gilt eine Mindestteilnehmerzahl von vier Teilnehmern. Die bis dahin angemeldeten Teilnehmer werden hiervon in Textform an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse unterrichtet und bereits geleistete Seminargebühren werden zurückerstattet.
3. Urheberrechte an Seminar- und Schulungsinhalten
Alle von COHEMI zur Verfügung gestellten Materialien und Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Schutzrechte an den Materialien verbleiben bei COHEMI bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Soweit nicht anderweitig vereinbart, dürfen Teilnehmer die Materialien während des Nutzungszeitraums und nach Beendigung des Nutzungszeitraums ausschließlich für die Zwecke verwenden, die von diesem Vertragsverhältnis und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Insbesondere stehen den Teilnehmern die Materialien zur Weiterbildung und Qualifizierung zur Verfügung. Die Materialien dürfen ohne Zustimmung der COHEMI weder im Ganzen noch in Teilen in irgendeiner Form reproduziert, unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, bearbeitet oder verbreitet, übersetzt oder Dritten in veränderter oder unveränderter Form öffentlich zugänglich gemacht werden.